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   VGH Bayern, 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245   

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VGH Bayern, 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245 (https://dejure.org/2015,1389)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245 (https://dejure.org/2015,1389)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 15 ZB 13.2245 (https://dejure.org/2015,1389)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Großflächige Werbeanlage im Dorfgebiet; teilweise Unwirksamkeit einer Werbeanlagensatzung; ortsgestalterische Gründe; städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung im Euroformat in einem Gemeindegebiet

  • rewis.io

    Verbot von großflächigen Werbeanlagen im Dorfgebiet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34 Abs. 2; WAS § 3 Abs. 1; WAS § 3 Abs. 2
    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung im Euroformat in einem Gemeindegebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Generelles Verbot von großflächigen Werbeanlagen im Dorfgebiet unwirksam

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 471
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09

    Teilweise erfolgreiche Popularklage: Bußgeldbewehrtes Verbot von Werbeanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245
    Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1965 - 4 C 73/65 - BVerwGE 21, 251; BVerwG, U.v. 28.4.1972, a.a.O., [99]; BVerwG, U.v. 22.2.1980 - 4 C 95/76 - BayVBl 1980, 598; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

    Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung auch in Dorfgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24 zu Kerngebieten; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896).

    Wie bereits ausgeführt wurde, reicht der pauschale Vortrag eines "unverfälschten ländlichen Charakters des Ortes", der bereits bei der Einfahrt über die Hauptzufahrten erfahren werde oder eines Eindrucks "der ursprünglichen Ländlichkeit" für sich nicht aus, um die zu fordernde konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs zu begründen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m.w.N.).

    Dass auch im Hinblick auf Größen- und Gestaltungsbeschränkungen von Werbeanlagen zwischen aus ortsgestalterischer Sicht schützenswerten und sonstigen Bereichen zu differenzieren ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 126 ff.; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris).

    Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 104, 107).

    Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., Rn. 84; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a.a.O.).

    Die allgemeine Frage, welche Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können, wäre im Übrigen aus Anlass des Falles nicht klärungsbedürftig, weil sie sich - wie vorstehend unter Nr. 1 ausgeführt wurde - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung (vgl. insb. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06

    Gesetzgebungskompetenz im Baurecht; Werbeanlagen; Außenbereich; Verunstaltung des

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245
    Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1965 - 4 C 73/65 - BVerwGE 21, 251; BVerwG, U.v. 28.4.1972, a.a.O., [99]; BVerwG, U.v. 22.2.1980 - 4 C 95/76 - BayVBl 1980, 598; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

    Eine weitergehende Beschreibung, worin der ländliche Charakter des betroffenen Bereichs oder sein gestalterischer Eigenwert (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 23) hier besonders zum Ausdruck komme, welche konkreten Anlagen oder sonst beachtlichen Umstände also für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung am beantragten Aufstellungsort konkret streiten, lässt sich den Darlegungen der Beigeladenen nicht entnehmen.

    Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., Rn. 84; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a.a.O.).

    Der Gemeinde bleibt es aber unbenommen, in Sanierungsgebieten ortsgestalterische Satzungen etwa über das Verbot von Werbeanlagen zu erlassen, weil Werbeanlagen als solche weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.07.1997 - 4 NB 15.97

    Bauplanungsrecht - Konkurrenz zum Landesbauordnungsrecht, Verunstaltungsabwehr

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245
    Das städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - BauR 1997, 999 = juris Rn. 3).

    Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., Rn. 84; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a.a.O.).

    Umgekehrt können mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a.a.O.; vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136).

  • VGH Bayern, 12.01.2015 - 15 ZB 13.1896

    Großflächige Werbeanlage im Mischgebiet; teilweise Unwirksamkeit einer

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245
    Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung auch in Dorfgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24 zu Kerngebieten; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896).

    e) Die Rechtsansicht der Beigeladenen, Gestaltungssatzungen nach Art. 81 BayBO seien ein wichtiges und grundsätzlich zulässiges Instrument zur Umsetzung von Sanierungszielen, trifft nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896).

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245
    Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., Rn. 84; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a.a.O.).
  • BVerwG, 16.03.1995 - 4 C 3.94

    Werbetafel - Plakatwerbung - Bebauungsplan - Kerngebiet - Maß der baulichen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245
    Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung auch in Dorfgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24 zu Kerngebieten; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896).
  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 11.69

    Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245
    Eine solche Anknüpfung ergibt sich aus dem übereinstimmenden Ziel von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, nach Möglichkeit nur mit dem Charakter des Baugebiets vereinbare Vorhaben zuzulassen (grundlegend BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11/69 - BVerwGE 40, 94 [98] m.w.N.).
  • BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04

    Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245
    Regelungen, die die Gemeinde nach dem Baugesetzbuch nicht treffen darf, können demgegenüber weder ein zulässiges Ziel noch ein zulässiges Instrument der Sanierung im Sinne der § 140 Nr. 3, § 145 Abs. 2 BauGB sein (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2006 - 4 C 9/04 - BVerwGE 126, 104 = juris Rn. 25).
  • BVerwG, 19.01.1996 - 4 B 7.96

    Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines nachbarlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245
    Der Charakter eines Dorfgebiets hängt grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1996 - 4 B 7/96 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 07.09.1995 - 4 B 200.95

    Dorfgebiet - Zulässigkeit eines sonstigen Gewerbebetriebs

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245
    Dorfgebiete weisen (seither) schon nach dieser Charakteristik, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1995 - 4 B 200/95 - NVwZ-RR 1996, 251; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 285/95 - juris Rn. 6, "ländliches Mischgebiet"; vgl. BR-Drs. 354/89 S. 49).
  • BVerwG, 25.06.1965 - IV C 73.65

    Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Einschränkungen auf dem Gebiet des

  • BVerwG, 22.02.1980 - 4 C 95.76

    Generelles ortsrechtliches Verbot - Reine Wohngebiete - Anbringen von

  • VGH Bayern, 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796

    Teilweises Verbot von Fremdwerbung in Mischgebiet (Größenbeschränkung); besondere

  • VGH Bayern, 11.02.2014 - 1 ZB 12.1614

    Werbeanlagensatzung

  • BVerwG, 18.12.1995 - 4 B 285.95

    Einstellung des Verfahrens wegen Rücknahme der Beschwerde gegen die

  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 9 K 15.00079

    Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke

    Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf ortsgestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U. v. 30.7.2015 - AN 3 K 14.01051- juris Rn. 23).

    Örtliche Bauvorschriften dienen - in Abgrenzung zu bodenrechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Erwägungen oder städtebaulichen Sanierungszielen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24).

    Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von (ggf. bestimmten) Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

    Ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Homogenität des Baugebietscharaktersfinden (BayVGH, B. v. 20.1.2015, a. a. O.: Fehlend in Dorf- oder Mischgebieten).

    Eine Ortsbildprägung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erfordert einen hinreichend gewichtigen Gemeinwohlbelang, eine gewisse Wertigkeit des Ortsbildes für die Allgemeinheit, einen besonderen Charakter oder gewisse Eigenheit ("gestalterischer Eigenwert" vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kann ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Dorf- oder Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt sein; eine allgemeine Bezugnahme auf einen "ländlichen Charakter" oder eine "dörfliche Tradition" wird insoweit als nicht ausreichend erachtet (BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12).

  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 9 K 15.00080

    Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke

    Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf ortsgestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U. v. 30.7.2015 - AN 3 K 14.01051- juris Rn. 23).

    Örtliche Bauvorschriften dienen - in Abgrenzung zu bodenrechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Erwägungen oder städtebaulichen Sanierungszielen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24).

    Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von (ggf. bestimmten) Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

    Ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Homogenität des Baugebietscharaktersfinden (BayVGH, B. v. 20.1.2015, a. a. O.: Fehlend in Dorf- oder Mischgebieten).

    Eine Ortsbildprägung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erfordert einen hinreichend gewichtigen Gemeinwohlbelang, eine gewisse Wertigkeit des Ortsbildes für die Allgemeinheit, einen besonderen Charakter oder gewisse Eigenheit ("gestalterischer Eigenwert" vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kann ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Dorf- oder Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt sein; eine allgemeine Bezugnahme auf einen "ländlichen Charakter" oder eine "dörfliche Tradition" wird insoweit als nicht ausreichend erachtet (BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12).

  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00224

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage

    Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf ortsgestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U. v. 30.7.2015 - AN 3 K 14.01051- juris Rn. 23).

    Örtliche Bauvorschriften dienen - in Abgrenzung zu bodenrechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Erwägungen oder städtebaulichen Sanierungszielen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24).

    Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von (ggf. bestimmten) Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

    Ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Homogenität des Baugebietscharaktersfinden (BayVGH, B. v. 20.1.2015, a. a. O.: Fehlend in Dorf- oder Mischgebieten).

    Eine Ortsbildprägung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erfordert einen hinreichend gewichtigen Gemeinwohlbelang, eine gewisse Wertigkeit des Ortsbildes für die Allgemeinheit, einen besonderen Charakter oder gewisse Eigenheit ("gestalterischer Eigenwert" vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kann ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Dorf- oder Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt sein; eine allgemeine Bezugnahme auf einen "ländlichen Charakter" oder eine "dörfliche Tradition" wird insoweit als nicht ausreichend erachtet (BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12).

  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00218

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage

    Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf ortsgestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U. v. 30.7.2015 - AN 3 K 14.01051- juris Rn. 23).

    Örtliche Bauvorschriften dienen - in Abgrenzung zu bodenrechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Erwägungen oder städtebaulichen Sanierungszielen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24).

    Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von (ggf. bestimmten) Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

    Ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Homogenität des Baugebietscharaktersfinden (BayVGH, B. v. 20.1.2015, a. a. O.: fehlend in Dorf- oder Mischgebieten).

    Eine Ortsbildprägung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erfordert einen hinreichend gewichtigen Gemeinwohlbelang, eine gewisse Wertigkeit des Ortsbildes für die Allgemeinheit, einen besonderen Charakter oder gewisse Eigenheit ("gestalterischer Eigenwert" vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kann ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Dorf- oder Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt sein; eine allgemeine Bezugnahme auf einen "ländlichen Charakter" oder eine "dörfliche Tradition" wird insoweit als nicht ausreichend erachtet (BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12).

  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00228

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage

    Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf ortsgestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U. v. 30.7.2015 - AN 3 K 14.01051- juris Rn. 23).

    Örtliche Bauvorschriften dienen - in Abgrenzung zu bodenrechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Erwägungen oder städtebaulichen Sanierungszielen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24).

    Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von (ggf. bestimmten) Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

    Ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Homogenität des Baugebietscharaktersfinden (BayVGH, B. v. 20.1.2015, a. a. O.: fehlend in Dorf- oder Mischgebieten).

    Eine Ortsbildprägung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erfordert einen hinreichend gewichtigen Gemeinwohlbelang, eine gewisse Wertigkeit des Ortsbildes für die Allgemeinheit, einen besonderen Charakter oder gewisse Eigenheit ("gestalterischer Eigenwert" vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kann ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Dorf- oder Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt sein; eine allgemeine Bezugnahme auf einen "ländlichen Charakter" oder eine "dörfliche Tradition" wird insoweit als nicht ausreichend erachtet (BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12).

  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00227

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage

    Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf ortsgestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U. v. 30.7.2015 - AN 3 K 14.01051- juris Rn. 23).

    Örtliche Bauvorschriften dienen - in Abgrenzung zu bodenrechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Erwägungen oder städtebaulichen Sanierungszielen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24).

    Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von (ggf. bestimmten) Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

    Ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Homogenität des Baugebietscharaktersfinden (BayVGH, B. v. 20.1.2015, a. a. O.: fehlend in Dorf- oder Mischgebieten).

    Eine Ortsbildprägung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erfordert einen hinreichend gewichtigen Gemeinwohlbelang, eine gewisse Wertigkeit des Ortsbildes für die Allgemeinheit, einen besonderen Charakter oder gewisse Eigenheit ("gestalterischer Eigenwert" vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kann ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Dorf- oder Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt sein; eine allgemeine Bezugnahme auf einen "ländlichen Charakter" oder eine "dörfliche Tradition" wird insoweit als nicht ausreichend erachtet (BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12).

  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 9 K 15.00221

    Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke

    Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf ortsgestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U. v. 30.7.2015 - AN 3 K 14.01051- juris Rn. 23).

    Örtliche Bauvorschriften dienen - in Abgrenzung zu bodenrechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Erwägungen oder städtebaulichen Sanierungszielen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24).

    Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von (ggf. bestimmten) Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

    Ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Homogenität des Baugebietscharaktersfinden (BayVGH, B. v. 20.1.2015, a. a. O.: Fehlend in Dorf- oder Mischgebieten).

    Eine Ortsbildprägung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erfordert einen hinreichend gewichtigen Gemeinwohlbelang, eine gewisse Wertigkeit des Ortsbildes für die Allgemeinheit, einen besonderen Charakter oder gewisse Eigenheit ("gestalterischer Eigenwert" vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kann ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Dorf- oder Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt sein; eine allgemeine Bezugnahme auf einen "ländlichen Charakter" oder eine "dörfliche Tradition" wird insoweit als nicht ausreichend erachtet (BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12).

  • OVG Sachsen, 09.03.2018 - 1 A 552/15

    Baunachbarklage; Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot; Dorfgebiet;

    Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets bleibt durch die Mischung unterschiedlicher Funktionen bestimmt (BayVGH, Beschl. v. 20. Januar 2015 - 15 ZB 13.2245 -, juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 8 S 3273/20

    Baugenehmigung für beleuchtete Werbetafel; Beschränkung der Baufreiheit durch

    Generalisierende Regelungen setzen überdies ein Mindestmaß an Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 44.76 -, a.a.O., juris Rn. 17; Urt. v. 22.02.1980 - IV C 95.76 -, BauR 1980, 455, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschl. v. 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245 -, NVwZ-RR 2015, 471, juris Rn. 8; Bay. VerfGH, Entsch.
  • VGH Bayern, 14.09.2018 - 9 B 15.1278

    Baugenehmigung für Werbetafel in Mischgebiet - Berufung durch beigeladene

    Hinzuzufügen ist, dass mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO (hier: Ausschluss bestimmter Arten von Werbeanlagen) aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden können und der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung keine "städtebauliche Sanierungsmaßnahme" i.S.d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB ist (BayVGH, B.v. 23.10.2015 - 15 ZB 14.2530 - juris Rn. 8; B.v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - NVwZ-RR 2015, 471 = juris Rn. 24, jeweils m.w.N.).
  • VG Wiesbaden, 29.09.2016 - 6 K 1032/16

    Unwirksamkeit eines bauordnungsrechtlichen Fremdwerbeausschlusses

  • VGH Bayern, 28.06.2018 - 9 B 13.2616

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel

  • VG Ansbach, 30.11.2017 - AN 3 K 16.00078

    Sanierungsrechtliche Genehmigung - Formlose Richtlinien als Sanierungskonzept

  • VGH Bayern, 30.08.2019 - 1 ZB 17.1540

    Versagung der Baugenehmigung für großflächige Werbeanlagen

  • VGH Bayern, 23.10.2015 - 15 ZB 14.2530

    Baugenehmigung, Fremdwerbeanlage, Bebauungsplan, Werbeanlage, Berufungszulassung

  • VG Stuttgart, 18.05.2021 - 2 K 3972/20

    Erhaltungssatzung; Ortsbild; Optische Auswirkung; Sanierungsgebiet;

  • VG Würzburg, 27.07.2017 - W 5 K 16.177

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in den Gründen des

  • VG Stuttgart, 18.05.2022 - 2 K 3972/20
  • VG München, 28.03.2017 - M 1 K 16.3707

    Ausschluss von Fremdwerbung durch Satzung

  • VG München, 22.10.2015 - M 11 K 14.5806

    Anspruch auf Baugenehmigung für eine Werbeanlage im Dorfgebiet

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